Feuerlöscher
Ein tragbarer Feuerlöscher ist ein tragbares Kleinlöschgerät mit einem Gesamtgewicht von maximal 20 Kilogramm. Er dient dem Ablöschen von Klein- und Entstehungsbränden. Er enthält Löschmittel, das durch gespeicherten oder bei Inbetriebnahme erzeugten Druck ausgestoßen wird.
Tragbare Feuerlöscher sind in der Europäischen Norm EN 3 geregelt.
Überprüfung
Ein Feuerlöscher muss in der Regel vor Ablauf von zwei Jahren auf seine Funktion überprüft werden (Sonderregelungen beachten!). Die Überprüfung dient vor allem:
- der ordnungsgemäßen Funktion des Feuerlöschers
- der Sicherheit des Benutzers eines Feuerlöschers (es wird mit hohen Drücken gearbeitet)
Bei ordnungsgemäßer Überprüfung erhält er eine Prüfplakette, auf der ersichtlich ist, wann er zuletzt überprüft wurde. Es muss außerdem sichtbar sein, wer den Feuerlöscher überprüft hat. Ein Hinweis auf die „Nächste Prüfung“ ist eine freiwillige Angabe.
Zur Überprüfung eines Feuerlöschers gibt es in Deutschland die DIN EN 3, in Österreich ÖNORM F-1053 Überprüfung und Wartung (11/2004) und im Allgemeinen die vom Hersteller erlassenen Prüf- und Füllvorschriften. Diese sind bei den entsprechenden Fachbetrieben einsehbar. Damit ist für den Eigentümer des Feuerlöschers eine gewisse Kontrolle der Wartungsarbeiten und der damit verbundenen Kosten möglich.
Ein möglicher Schaden ist Undichtheit, sodass er Druck verliert. Bei vielen Typen mit einem integrierten Manometer kann man einen möglichen Druckverlust zwischendurch auch selbst kontrollieren. Bei Pulverlöschern kann das Pulver im Laufe der Zeit verdichtet sein, sodass es auch unter Druck nicht ausgeblasen werden kann. Es handelt sich dabei nicht immer um ein totales Versagen des Gerätes. Eine Funktion kann demnach noch oft erreicht werden, indem man den Feuerlöscher kopfüber festhält, um so ein Verrutschen des Pulvers im Behälter zu erreichen. Deshalb sollte man auch Feuerlöscher für Fahrzeuge alle zwei Jahre überprüfen lassen. Vor allem Nasslöscher können nach längerer Zeit auch durchrosten.
Ausgelöste Feuerlöscher sind entsprechenden Fachbetrieben zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft zu übergeben. Sollte ein nicht funktionierender Feuerlöscher, der nicht überprüft wurde, schuld sein, dass der Schaden größer ist, so kann die Versicherung den Ersatz reduzieren.
Feuerlöscher im Straßenverkehr
Für Gefahrguttransporte und für Autobusse, in manchen Ländern, wie Belgien auch für PKW, sind Feuerlöscher vorgeschrieben. Bei LKW sind diese zwar nicht zwingend vorgeschrieben, es sollte aber mindestens ein 6-kg-Löscher mitgeführt werden. Bei PKW sollte man zumindest einen 2-kg-Löscher mitführen, da mit einem kleineren - welche ebenfalls im Handel sind - eine ungeübte Person kaum einen Löscherfolg erzielen kann. Außerdem sollte er griffbereit gelagert (beispielsweise unter dem Beifahrersitz) und nicht schwer zugänglich montiert sein.
Feuerlöscher im Luftverkehr
Trotz der ökologischen Bedenklichkeit werden in Flugzeugen wegen ihrer guten Löschwirkung noch heute Halonlöscher mitgeführt.
Bei einem Flugzeugbrand (z. B. in der Kabine) muss man sich stets darin erinnern, sehr gezielt zu löschen, da die Löschdauer eines herkömmlichen 6 kg - Löschers nur etwa 6 sec. bis zur vollständigen Entleerung beträgt. In Kleinflugzeugen werden sogar oft noch kleinere Löschmittelbehälter mitgeführt.
In Flugzeugen werden Brandherde idealer Weise mit einem Löschabstand von etwa 70 - 100 cm gelöscht.
Bei Flugzeugen ist zu beachten, dass es nach dem Einsatz von CO2-Löschern bereits bei Einwirkzeiten von 30 Sekunden (angenommene Konzentration: 10%) zu Schwindelanfällen kommen kann, die die sichere weitere Flugdurchführung beeinträchtigen können.
Feuerlöscher in Arbeitsstätten
Mit einem Feuerlöscher-Rechner für Arbeitsstätten kann die erforderliche Anzahl von Feuerlöschern in Arbeitsstätten für verschiedene Löschertypen interaktiv ermittelt werden.
Berechnungsgrundlage für die Ausstattung mit Feuerlöschern in Abhängigkeit von der Brandgefährdung sind die Löschmitteleinheiten (LE). Sie wurden eingeführt, um die unterschiedlichen Löschwirkungen (Ratingzahl) von verschiedenen Löschern (Wasser, Schaum, Pulver) miteinander vergleichen zu können. Ein Feuerlöscher kann bis zu 15 LE haben.
In Deutschland ist die Grundlage für das Berechnungsverfahren die Arbeitsstättenrichtlinie ASR 13/1,2 sowie die deutsche Fassung der europäischen Norm, die DIN EN 3. In Orientierung an die berufsgenossenschaftliche Regel BGR 133 wird das Ausgabeergebnis hinsichtlich der Löschmitteleinheiten optimiert, ohne dass hierdurch die durch die Arbeitsstättenrichtlinie ASR 13/1,2 und die DIN EN 3 getroffenen Regelungen berührt werden.
In Österreich ist – neben ÖNORM EN 3-7 und ÖNORM F-1053 – die TRVB F 124 maßgebend.
Rauchmelder (Rauchwarnmelder)
Rauchwarnmelder (auch als Heimrauchmelder bezeichnet) sind europaweit nach der EN 14604 geregelt. Bei Rauchwarnmeldern erfolgt die Alarmierung im Falle eines Brandes akustisch. Der Schallgeber muss dabei im Rauchwarnmelder integriert sein und die Schallemission muss mindestens 85 dB (Dezibel) betragen. Sie sind keine Brandmelder, die an Brandmeldeanlagen angeschaltet werden können, wenn sie auch manchmal untereinander vernetzt sind.
Im Gegensatz zu Brandmeldern, die über Brandmeldeanlagen Brandausbrüche an die Feuerwehr melden sollen, haben die Heimrauchmelder die vorrangige Aufgabe, Personen, die sich in Räumen aufhalten, vor etwaigen Bränden zu warnen. Besonders schlafende Personen sind gefährdet, einen Brand nicht im Anfangsstadium zu bemerken, und können dadurch leicht zu Schaden kommen. Sie dienen daher eher dem Personen- als dem Sachschutz.
Hinweise zur Installation
In Privathaushalten ist ein Rauchwarnmelder in einem zentral gelegenen Raum, wie beispielsweise im Flur anzubringen. Weiterhin sollte sich ein Melder in Schlafbereichen befinden, um auch Schlafende auf eine drohende Gefahr hinzuweisen. In mehrgeschossigen Gebäuden sollte in jedem Geschoss mindestens ein Rauchwarnmelder installiert sein. Vor allem Kinderzimmer sollten durch ein zusätzliches Gerät überwacht werden. Küche und Bad können ausgenommen werden, da Wasserdämpfe zu Falschalarmen führen. Hier können aber Wärmemelder eine optimale Absicherung schaffen.
Melder, die mit der Erkennung von Rauch arbeiten, sollten grundsätzlich an der höchsten Stelle des Raumes installiert werden, da Rauch nach oben steigt.
Bei der Montage in einem spitz zulaufenden Dachraum (Dachspitz) darf der Melder niemals am obersten Punkt (im Spitz) angebracht werden, da sich durch die aufsteigende warme Raumluft ein sogenanntes Wärmepolster bildet, das dafür sorgt, dass Rauch nie bis an den obersten Punkt gelangt. Gemäß DIN VDE 0833-2 sind Melder deshalb ab einer gewissen Raumhöhe nicht direkt an Decken, sondern mit Abstand „abzupendeln“.
Wenn man im Privatbereich in einem spitz zulaufenden Dachraum Melder an einem niederen Dachbalken befestigt, so sollte dieser zwischen 30 und 50 cm niedriger als der höchste Raumpunkt liegen, damit sich für ein zuverlässiges Auslösen Rauch in ausreichender Konzentration sammeln kann. Wird der Melder an einer geneigten Dachschräge angebracht, ist neben der Montagehöhe zu beachten, dass der Melder waagerecht montiert sein muss. Ansonsten besteht die Gefahr, dass der Rauch durch den Melder hindurchzieht, ohne ein Ansprechen zu bewirken.
Das Anstreichen des Rauchmelders mit Farbe muss unterbleiben, da die Gefahr besteht, dass Farbe die Lufteingangsschlitze verstopft und dann kein Rauch mehr eindringen kann. Hersteller bieten aber verschiedene Formen und Farben von Meldern an, so dass jeder Geschmack befriedigt werden kann. Oft ist dabei nicht der ganze Melder neu zu kaufen, meistens braucht nur das Gehäuse ausgetauscht zu werden.
Batteriebetriebene Rauchwarnmelder verwenden Alkali-Batterien aufgrund der hohen Kapazität und langen Lagerfähigkeit. Liefern die Batterien keinen Strom mehr, ist auch der Rauchwarnmelder außer Funktion. Normalerweise erinnern solche Melder an einen Batteriewechsel durch ein Tonsignal. Verfügen die Melder nicht über diese Funktion, sind sie nicht nach DIN 14604 gebaut und geprüft. Discounter bieten oft diese Billig-Versionen an. Ein Melder, der nach o.g. Norm gebaut und zugelassen ist, ist in der Regel nicht unter 5 Euro zu bekommen. Alternativ können auch Lithium-Batterien eingesetzt werden, mit denen sich sowohl der Preis der Batterie als auch ihre Betriebsdauer etwa verfünffacht. Somit bleibt dem Benutzer ein Batteriewechsel bis zu zehn Jahre lang erspart.
Rauchwarnmelderpflicht in Deutschland
Da Baurecht in Deutschland Länderrecht ist (Landesbauordnung), sind die Regelungen uneinheitlich, viele Länder haben keine Pflicht zur Ausstattung mit Rauchwarnmeldern und sehen dies auch in den nächsten Jahren nicht vor.
| Bundesland |
Landesbauordnung |
Datum der Einführung |
Bemerkung |
| Rheinland-Pfalz |
§ 44 Absatz 8 (LBauO RP)
Landesbauordnung des Landes Rheinland-Pfalz |
22. Dez. 2003 |
Gilt für Neu- und Umbauten von Wohnungen. Zusätzlich müssen seit dem 4. Juli 2007 auch Bestandsbauten mit Rauchwarnmeldern nachgerüstet werden (Frist: 5 Jahre). |
| Saarland |
§ 46 Absatz 4 (LBauO)
Landesbauordnung Saarland |
18. Feb. 2004 |
Gilt für Neu- und Umbauten von Wohnungen. |
| Schleswig-Holstein |
§ 49 Absatz 4 (BauO S-H)
Landesbauordnung Schleswig-Holstein |
1. Jan. 2005 |
Gilt für Neu- und Umbauten von Wohnungen. Zusätzlich müssen bis Ende 2010 alle bestehenden Wohnungen des Bundeslandes über Rauchwarnmelder verfügen. |
| Hessen |
§ 13 Absatz 5 (HBO)
Hessische Bauordnung |
24. Juni 2005 |
Gilt für Neubauten mit Wohnnutzung. Zusätzlich müssen bis Ende 2014 alle bestehenden Wohnungen des Bundeslandes über Rauchwarnmelder verfügen. |
| Hamburg |
§ 45 Absatz 6 (HBauO)
Hamburgische Bauordnung |
7. Dez. 2005 |
Gilt für Neu- und Umbauten von Wohnungen. Zusätzlich müssen bis Ende 2010 alle bestehenden Wohnungen des Bundeslandes über Rauchwarnmelder verfügen. |
| Mecklenburg-Vorpommern |
§ 48 Absatz 4 (LBauO)
Mecklenburg-Vorpommersche Landesbauordnung |
18. Apr. 2006 |
Gilt für Neu- und Umbauten von Wohnungen. Zusätzlich müssen bis Ende 2009 alle bestehenden Wohnungen des Bundeslandes über Rauchwarnmelder verfügen. |
| Thüringen |
§ 46 Absatz 4 (ThürBO)
Landesbauordnung Thüringen |
5. Feb. 2008 |
Rauchmelderpflicht in Neubauten sowie genehmigungspflichtigen Umbauten. |
Aus der Landesbauordnung (LBauO) Rheinland-Pfalz (§ 44 Abs. 8): „In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind in einem Zeitraum von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechend auszustatten.“
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